Wenn die Insolvenz eingetreten ist, muss man klug handeln, wir zeigen wie man richtig agiert.
Die Baustelle steht still, Blümchen auf der Baustelle… Viele Bauherren werden nervös und das zu Recht. Wenn sich dann noch die Nachunternehmer melden und fragen, ob die Rechnungen an den Generalunternehmer für deren Gewerk gezahlt wurden, dann müssen alle roten Lampen angehen. Doch wie erkennt man als Laie, dass etwas nicht stimmt?
Unsere Checkliste bietet einen Einblick in unseren Bauherrenführerschein und dient als Guide für die ersten Schritte ins Bauglück
Wenn auch nur eines der vorgenannten Warnzeichen erkannt wird, ist EILE angesagt. Es kann hier um Tage gehen, in denen man noch etwas abbiegen oder erreichen kann. Daher ist schnelle Hilfe geboten. Wir helfen in diesen Fällen gern schnell, kostengünstig und unkompliziert mit der ONLINEBERATUNG.
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Der Zeitraum vor dem Insolvenzantrag ist besonders heikel, hier kann man viele Fehler machen!
Eine wichtige Maßnahme zur Minimierung des Risikos ist ein ausgewogener Zahlungsplan. Wann man davon ausgehen kann, kann nur eine juristische Prüfung des Zahlungsplanes sagen. Abschlagsforderungen dürfen nach dem Gesetz immer nur dem Wertezuwachs des Bauwerks auf dem Grundstück entsprechen. Es ist daher wirklich nur das zu zahlen, was auf dem Grundstück tatsächlich an Leistung erbracht wurde. Nach dem Rohbau dürfen nicht mehr als 50 % gezahlt sein.
Die angemessene Zahlung ist deshalb so wichtig, da am Falle einer Insolvenz das zu viel gezahlte Geld verloren ist. Mit einer höheren Quote als 6 % darf man als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren nicht rechnen, daher sind Überzahlungen sind daher tunlichst zu vermeiden.
Nutzen Sie die kompetente Vertragsprüfung durch unsere Partnerkanzlei Reibold-Rolinger, für wenige 100 Euro kann man einen Schaden von mehreren 10.000 Euro vermeiden.
Der Grundstein für Ihr Bauvorhaben ist die rechtssichere Vertragsprüfung
Bevor man den Bauvertrag unterzeichnet, sollte man sich über die Bonität des Unternehmers informieren. Eine Wirtschaftsauskunft gibt wichtige Informationen über den Baupartner und ist unerlässlich, vor Unterzeichnung des Bauvertrages.
Ein weiterer Sicherheitsanker ist die Fertigstellungssicherheit. Bauherre:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Fertigstellungssicherheit iHv 5 % der Bruttoauftragssumme nach § 650m Abs. 2 BGB. Sie sichert die fristgemäße Fertigstellung ohne wesentliche Mängel. Diese Sicherheit hilft auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens. Mit Hilfe der einbehaltenen Summe können sie entstandene Zusatzkosten zumindest abmildern und Überzahlungen verhindert werden.
Wie man die Sicherheit in den Vertrag implementiert und sich seine Rechte sichert, kann man durch unsere Vertragsprüfung in eigener Sache klären.
Die Gewährleistungssicherheit ist im Gegensatz zur Fertigstellungssicherheit nicht gesetzliche Pflicht, viele Unternehmen sind nach entsprechender Verhandlung bereit diese Sicherheit für die Zeit nach der Abnahme zu stellen. Sie kann in Form einer Versicherung oder Bankbürgschaft in Höhe von 5 % vereinbart werden und muss mit in den Bauvertrag aufgenommen werden. Sie wird nach der Abnahme im Original an den/die Bauherr:in übergeben.
Wenn der Insolvenzantrag gestellt ist, muss man klug handeln, wir zeigen wie man richtig agiert.
In dieser Zeit braucht man vor allem eins: Starke Nerven und Geduld! Man muss sich auf eine längere Wartezeit einstellen, denn der vorläufig vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter prüft zunächst, ob genug Geld vorhanden ist, um das Verfahren durchzuführen. Diese Prüfungszeit kann von 2 bis 12 Monaten dauern.
Es ist wichtig, in dieser Phase besonnen und richtig zu reagieren. Daher hier meine 5 Tipps für Baufamilien, wenn die Insolvenz beantragt wurde:
In der Phase der Prüfung des Insolvenzverwalters muss man geduldig sein. Es kann bis zu 1 Jahr dauern, bis entschieden wird, ob das Verfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgelehnt wird.
Die Zeit sollte man nutzen mit einem Sachverständigen den Bautenstand zu dokumentieren. Diesen benötigt man zu Feststellung des Wertes zum Zeitpunkt der Insolvenz und der Berechnung einer gegebenenfalls vorliegenden Überzahlung.
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Eröffnung des Verfahrens, bestehen in der Regel für die Bauherr:innen folgende Möglichkeiten:
Für alle Varianten ist frühzeitiger, rechtlicher Rat gefragt wir helfen schnell kompetent und kostengünstig.
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Gemeinsam mit Ihnen werden wir einen Ausweg aus dieser schwierigen Situation suchen und mit dem Insolvenzverwalter in Kontakt treten. Üblicherweise wird dem Insolvenzverwalter dann eine Frist gesetzt, um von seinem Wahlrecht gebraucht zu machen. Erst danach ist eine Kündigung möglich. Diese Prüfung gehört in die Hände eines:r Fachanwalts:in
Nicht meinem ärgsten Feind wünsche ich eine Konfrontation mit der Insolvenz seines Baupartners.
ABER:
Auch wenn die Situation aussichtslos erscheint, kann man kluge und sinnvolle Lösungen finden und das Bauvorhaben dennoch zu Ende bringen. Dass man hier eine:n kompetente Begleitung benötig, liegt auf der Hand. Wir bei BAUGLÜCK sind für Sie da und helfen Ihnen mit kompetentem Rechtsrat und der Vermittlung von Bausachverständigen zur Ermittlung des Bautenstandes.
Die fast 30 jährige Erfahrung unserer BAUGLÜCK-Gründerin, Fachanwältin Manuela Reibold-Rolinger, hat schon vielen Baufamilien aus der Misere gerettet. Wir Danke für Ihr Vertrauen in unsere Arbeit.