Bei einem Festpreisvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist eine Preiserhöhung normalerweise nicht zulässig, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich eine solche Möglichkeit vor.
Gemäß § 307 ff. BGB darf der Unternehmer die vereinbarten Preise nicht einseitig erhöhen, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Vertrag vorgesehen. Die Klausel, die eine einseitige Preiserhöhung ermöglicht, muss aber transparent und verständlich sein. Darüber hinaus muss der Unternehmer dem Verbraucher eine angemessene Frist zur Stellungnahme geben und ihn über sein Widerspruchsrecht informieren.
Genau das passiert in den meisten Fällen nicht!
Auch noch wichtig: Wenn eine solche Klausel im Vertrag vereinbart wurde, muss der Unternehmer eine Preiserhöhung immer begründen können.
Darum: Es ist in den allermeisten Fällen möglich, dass ihr die Preiserhöhung als Verbraucher anfechten könnt!
Wie das genau geht, besprechen wir gern in einem gemeinsamen Onlinetermin.
Zwischen dem Unternehmer und den Baufamilien ist ein fester Preis vereinbart, der auch bei unerwarteten Kostensteigerungen (z. B. tariflich gestiegene Löhne, Verteuerung des Baumaterials) bestehen bleibt. Wenn das in eurem Vertrag steht, dann habt ihr eine sogenannte Festpreisgarantie, das wäre toll!
Zunächst einmal muss allen Verbraucherbauherren geraten werden, im Vertrag immer einen Festpreis zu vereinbaren. Wie eine solche Klausel genau aussehen muss und was es zu beachten gibt, dass wissen Fachanwälte für Baurecht, die im Verbraucherbaurecht spezialisiert sind, wie zum Beispiel unsere Bauglückgründerin, Fachanwältin für Bau- und Immobilienrecht, Autorin, TV Rechtsexpertin Manuela Reibold-Rolinger.
Gefährlich sind befristete Festpreisvereinbarungen wie „Die in diesem Vertrag vereinbarten Preise gelten bis zum 31.12.2023“. In diesem Fall darf er vom Unternehmer ab dem 01.01.2024 den Preis erhöhen, es sei denn die Klausel dazu ist nicht verständlich (Was sie in der Tat meistens ist!)
Der Unternehmer darf den Preis nur auf der Basis der ursprünglichen Kalkulation berechnen. Was meist nicht erfolgt. In der Praxis werden die Kosten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Festpreisfrist berechnet und das ist unzulässig und damit gilt die Preiserhöhung nicht!
Es sei denn, die Berechnung wäre bereits im Vertrag transparent eingearbeitet worden, was bei Verbraucherbauverträgen in der Regel nicht vorliegt.
Es gibt auch sogenannte Preisgleitklauseln, diese sind aber bei einem Verbraucherbauvertrag in der Regel unwirksam. Gut zu wissen, oder?!
In diesem Zusammenhang möchte ich nochmals auf unterschiedliche Vertragstypen und die Preisgestaltung eingehen:
Ihr kennt jetzt schon den
Klarheit im Vertrag schützt vor überraschenden Mehrkosten, daher muss der Bauvertrag IMMER vor Unterzeichnung kompetent geprüft werden- ich kann es nicht oft genug sagen.
Ob das auch bei eurem Bauvorhaben gilt, muss genau geprüft werden. Die Chance, dass der Unternehmer die Mehrkosten nicht durchdrücken kann, stehen gut. Es lohnt sich hier genau hinzuschauen….
Im Bauherrenführerschein lernt man mehr über die unterschiedlichen Vertragstypen. Es lohnt sich die Unterschiede, die Gefahren und die Herangehensweisen zu kennen. Außerdem bekommen alle Teilnehmer:innen des Bauherrenführerscheins 10% Rabatt auf ihre Vertragsprüfung
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