14 unwirksame Klauseln Teil 2 14 unwirksame Klauseln Teil 2

Die 14 unwirksamen Klauseln im Fertighausvertrag

2016 hatte der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) die DFH Haus GmbH wegen unwirksamer Klauseln in Bauverträgen abgemahnt. Nach einem Gerichtsverfahren (2 U 296 ⁄ 16 vom 2.3.2017) vor dem Oberlandesgericht Koblenz, das 14 Klauseln für unwirksam erklärt hat und einer Nichtzulassungsbeschwerde der DFH Haus GmbH hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.3.2020 (Az. VII ZR 64 ⁄ 17) die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Somit ist das Unterlassungsurteil vom 11.3.2017 rechtskräftig.
Die DFH Haus GmbH ist die Dienstleistungsgesellschaft der Unternehmensgruppe DFH Deutsche Fertighaus Holding AG, zu der 3 Marken (massa haus, OKAL und allkauf) gehören.

Die Klauseln dürfen ab sofort nicht mehr verwendet werden

Diese 14 unwirksamen Klauseln oder inhaltsgleiche Klauseln dürfen in zukünftigen Verträgen mit Verbrauchern nicht mehr genannt werden. Für Verbraucher ist ebenso wichtig zu wissen: Die DFH Haus GmbH darf sich auch in bestehenden Verträgen nicht mehr auf diese unwirksamen Klauseln beziehen.

Das sagt Manuela Reibold-Rolinger, Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht zu dem Urteil:

„Das Urteil ist richtig und war längst überfällig. Als Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht habe ich bereits tausende von Bauverträgen auf dem Tisch gehabt. Nahezu alle waren nicht unterschriftsreif, da die Bauherren durch die verwendeten Klauseln unangemessen benachteiligt wurden.
Jetzt ist endlich Klarheit geschaffen und die Bauherren dürfen transparente und faire Vertragsklauseln fordern.
Das ist das Ende von versteckten Mehrkosten, unfairen Verträgen und Bauverzug. Nun müssen möglichst viele Bauherren über ihre Rechte aufgeklärt werden, denn der Markt scheint weiterhin die Vorgaben der Gerichte zu ignorieren. Nur wenn die Bauherren die Klauseln ab sofort beanstanden, kann sich nachhaltig etwas ändern!“

Hinweis: Seitdem Frau Reibold-Rolinger die unwirksamen Klauseln in ihrem FB Video erläutert hat, erreichen uns täglich unzählige Anfragen von Bauherr*innen mit individuellen Fragen zu ihren Fertighausverträgen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir darüber keine Aussagen treffen dürfen und können, ohne den genaue Vertragsinhalt zu kennen. In der Regel ist das nur mit einer eingehenden Prüfung Ihres Bauvertrages möglich. Für Bauherren mit einem bestehenden, bereits unterzeichneten Bauvertrag erarbeiten wir aus diesem Grund gerade einen kostengünstigen Vertrags-Check-up, mit dem Sie schnell Sicherheit über Ihren bestehenden Bauvertrag erhalten. Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Bauherr*innen, die ihren Vertrag noch nicht unterzeichnet haben, raten wir zu einer Vertragsprüfung, die Sie hier anfragen können. Bauglück bietet in Kooperation mit der Anwaltskanzlei Reibold-Rolinger einen kostenfreie Ersteinschätzung und unterbreitet ein individuelles Angebot zur Prüfung Ihres Bauvertrages.

Die 14 unwirksamen Klauseln in Fertighausverträgen

In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen zur Tatsachenfeststellung unwirksam:
1- „Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben..“.
2- „Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt.“
3- „Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat.“
In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen zur einseitigen Leistungsbestimmung unwirksam:
4- „Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diese vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind.“
5- „Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt.“
6- „Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.“
In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen zum Zahlungszeitpunkt unwirksam:
7- „Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind.“
8- „Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit einzelner Zahlungen nicht entgegen.“
9- Sowie ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsplan bzw. der ersten Abschlagszahlung der Hinweis „Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB.“

In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 1, § 30a7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB folgende Bestimmungen zur Abnahmewirkung unwirksam:
10- „Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen.“
11- „Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist.“
In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen zur Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche nach § 309 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
12- „Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen.“
13- Ziffer 2. wird aufgrund des Klauselumfangs nur gekürzt und sinngemäß wiedergegeben:
„Soweit der Bauherr die Vergütung aus vorhandenem Eigenkapital erbringt, ist dieses auf ein gesondert einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen und der Anspruch auf Auszahlung zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten.“
In einem Fertighausvertrag, der auch die Lieferung sog. „Ausbaupakete“, die der Verbraucher in Eigenleistungen verbaut, vorsieht, ist folgende Bestimmung zur Mängelrüge unwirksam:
14-„Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen.“