Diese Auswirkungen kann die Mehrwertsteuersenkung auf Ihren Bauvertrag haben.

Am 01.07.2020 war es so weit. Die Mehrwertsteuer wurde von 19% auf 16% gesenkt. Ob und welche Auswirkungen diese Senkung der Mehrwertsteuer auf Ihren Bauvertrag haben kann, erklären wir Ihnen in diesem Blogartikel anhand verschiedener Beispiele.
Inhalt dieses Blogbeitrages:

Zeitpunkt der Leistungserbringung ist wichtig.
Mehrwertsteuersenkung bei Architektenverträgen
Wie können sich Nachzahlungen oder Minderungen ergeben?

In Bauangelegenheiten ist immer der Zeitpunkt der Leistung wichtig:

Bei der Frage, welcher Mehrwertsteuersatz für die Zahlung der Abschlagsrechnungen gilt, orientiert sich dies in Bauangelegenheiten immer am Zeitpunkt der Leistung.
Beispiel:
Wenn Sie am 1. Juli 2020 einen Bauvertrag unterschrieben haben, dann sind dort 16% Mehrwertsteuer enthalten. Wird die Leistung aber erst im März 2021 erbracht und die Mehrwertsteuer bis dahin wieder auf 19% angehoben, so gilt der Zeitpunkt der Leistung am 1.3.2021.
Somit müssen Sie, obwohl Sie im Juli 2020 16% Mehrwertsteuer vereinbart haben dann 19% Mehrwertsteuer zahlen.
Planen Sie beispielsweise ein Haus für € 500.000, sind das immerhin € 15.000, die Sie bei der Finanzierung im Juli 2020 bereits berücksichtigt haben sollten.
Achten Sie deshalb dringend darauf, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder den Zeitpunkt des Rechnungsdatums ankommt, sondern einzig und allein auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung, beziehungsweise der Leistungsabnahme.

Ist die Mehrwertsteuersenkung auch auf Architektenleistungen anzusetzen?

Ja, die Senkung der Mehrwertsteuer gilt selbstverständlich auch für die Leistung eines Architekten.
Beispiel:
Wenn der Architekt bei einem Vertragsabschluss im Jahr am 01.07.2020 eine Planungsleistung innerhalb des Zeitraums Juli 2020 bis Oktober 2020 erbringt, so ist diese Leistung mit 16% zu versehen.
Wenn der gleiche Architekt dann seine Bauüberwachungsleistung im März 2021 erbringt, so ist diese Leistung mit 19% zu versteuern.

So ergibt sich für private Bauherren eine Verminderung oder Nachzahlung des Zahlbetrages:
Kompliziert wird es, wenn eine Planungsleistung aus dem Jahr 2018 erst im Dezember 2020 vollendet wird und für diese Leistung bereits Abschlagszahlungen geleistet wurden. Wenn dann am 3. Juli 2020 die Schlussrechnung erstellt wird, gilt für die erbrachte Leistung der Mehrwertsteuersatz von 16%.
In diesem Fall werden nachträglich auch die zuvor mit 19% per Abschlag abgerechneten Leistungsanteile in der Schlussrechnung mit 16% angesetzt. Insofern kommt es hier zu einer Verminderung des Zahlbetrages.
ACHTUNG:
Wenn diese Leistung jedoch bereits im Juni ausgeführt wurde und damit vollständig erbracht ist, und nur die Rechnungsstellung erst nach dem 01.07.2020 erfolgt, richtet sich der Mehrwertsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Vollendung der erbrachten Leistung, d.h. zu diesem Zeitpunkt wären 19% anzusetzen.
Im umgekehrten Fall, wenn man also zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 eine Abschlagszahlung mit 16% Mehrwertsteuer versieht und die Werkleistung im Frühjahr 2021 vollendet ist, wird sich mit der Schlussrechnung und einem Schlussrechnungsbetrag von 19% eine Nachzahlung für den Bauherren ergeben.
Sie haben einen Pauschalpreis vereinbart?
Diese Frage wird mir häufig gestellt. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass ein Pauschalpreis nicht bedeutet, dass es damit egal ist, ob es sich um einen Brutto- oder Nettopauschalpreis handelt. Sicher ist, dass, wenn man einen Pauschalpreis ohne Mehrwertsteuer aushandelt, hierauf die entsprechende Mehrwertsteuer anzusetzen ist, die zum aktuellen Stand heranzuziehen ist. Bei einem Bruttobetrag dürfte dies nicht der Fall sein. Hierbei ist es egal, wie die Leistung zu vergüten ist. Es bleibt beim Bruttobetrag incl. MwSt.
So vermeiden Sie Probleme bei der Festsetzung des Pauschalpreises:
Um Probleme zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall vertraglich festschreiben lassen, dass die gesetzliche Mehrwertsteuer anfällt. Es ergibt Sinn, den Mehrwertsteuerbetrag und die Mehrwertsteuer Regelung in Ihrem Bauvertrag durch den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und den Steuerberater prüfen zu lassen.

Es kommt also auf den Einzelfall und Ihren Bauvertrag an.

Und: Auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung.