Damit Sie vor Preisanpassungen geschützt sind, sollten Sie die Unterschiede kennen:
In Ihren Bauvertrag gehört ein Preis – das ist klar und so weit bekannt. Wie genau dieser Preis vereinbart werden muss, das ist leider vielen Bauherr:innen nicht klar. Worin der Unterschied zwischen
- Einheitspreis
- Pauschalpreis
- Festpreis
liegt und wie Sie sich vor Preisanpassungen schützen können, beschreibt dieser Blogbeitrag.
Diese Informationen gelten sowohl für Fertighausverträge als auch für Verträge für Massivhäuseer als auch für Bauverträge bei einer Sanierung:
Diese Informationen gelten sowohl für Fertighausverträge als auch für Verträge für Massivhäuseer als auch für Bauverträge bei einer Sanierung:
Der Preis ist heiß. Deshalb dürfen Sie sich bitte niemals auf einen Einheitspreis einlassen:
Es ist gerade beim Bauen so wichtig zu wissen, wieviel für die Maßnahme gezahlt werden muss. Leider kann man das bei einem Einheitspreisvertrag nicht von vorne herein wissen. In einem Einheitspreisvertrag tragen nämlich Sie als Auftraggeber:in grundsätzlich das Risiko, dass es am Ende viel teurer werden kann, als ursprünglich angeboten.
In der Regel wird für ein Gewerk (zum Beispiel den Rohbau) ein Angebot vorgelegt, am Ende steht dann dort, ein Preis und ein Hinweis auf die VOB/B.
Wenn man zum Beispiel durch einen „O.K.-Vermerk“ oder eine „…ich nehme das Angebot an Rückmail“, einen Vertrag eingeht, begibt man sich auf eine unvorhersehbare Reise und landet spätestens dann beim Anwalt, wenn sich aus der Schlussrechnung des Unternehmers eine Kostenmehrung von mehr als 30 % der ursprünglich angebotenen Summe ergibt.
Wie können diese Probleme bei einem Einheitspreisvertrag entstehen?
Die Bauherr:in trägt das Risiko der Mehrkosten:
Im Angebot enthalten ist nur eine vorläufige Gesamtvergütung mit geschätzten Mengen. Abgerechnet wird am Ende mit den tatsächlichen Mengen und Massen nach Fertigstellung und Aufmaß:
Menge x Einheitspreis = endgültiger Werklohn. Das bedeutet in fast allen Fällen, dass es nicht beim Angebotspreis bleibt, sondern merklich teurer wird, denn: Das Mengenermittlungsrisiko trägt voll und ganz der/die Auftraggeber:in.
Hierzu hatte ich kürzlich in der Kanzlei folgende Anfrage, nachdem ich das Angebot gesichtet und dem Bauherren abgeraten habe, diesen wegen der oben genannten Risiken zu unterschreiben. Ich schrieb meinem Mandanten:
„……die vorgelegten Angebote habe ich gesichtet. Ich möchte Ihnen dringend davon abraten diese Verträge in dieser Form einzugehen. Lassen Sie sich vom GU einen Verbraucherbauvertrag vorlegen, §§ 650 i BGB ff.
Es ist unabdingbar, dass Sie keinen (wie vorgelegten) Einheitspreisvertrag, sondern einen Verbraucherbauvertrag eingehen..“
Daraufhin schrieb mein Mandant folgendes:
„…vielen Dank für die Rückmeldung. Gilt ihre Aussage dann auch wenn ich von der Firma nur einen Rohbau in Eigenregie (wie in diesem Fall) beauftragen möchte? Weitere Gewerke beauftrage ich alle selbst.“
Ich glaube Ihnen ist schon klar, was ich geantwortet habe:
„…auch wenn Sie nur den Rohbau beauftragen rate ich Ihnen von einem Einheitspreisvertrag, so wie vorgelegt, ausdrücklich ab. Sie benötigen neben einem Festpreis, eine Regelung zur Bauzeit, Sicherheiten, Vertragsstrafen pp. Die VOB/B kommt bei Verbrauchern nicht zur Anwendung. Dafür gibt es seit dem 1.1.2018 das Bauvertragsrecht….“
Fazit: Hände weg vom Einheitspreisvertrag.
Bringt Ihnen ein Pauschalpreisvertrag mehr Kostensicherheit?
Vor allen Dingen für Sie als Verbraucher:innen ist das eine wichtige Frage.
Die Besonderheit bei Pauschalpreisvertrag ist, dass die Leistungsbeschreibung und die genannten Preise festgelegt werden, jedoch kommt es auch hier auf die tatsächlich erbrachte Leistung am Ende der Bauphase an.
Das hat zur Folge, dass auch beim Pauschalpreisvertrag Sie als Bauherr:in das „Risiko von Mengenmehrungen“ trifft. So kann es zu Mehrkosten kommen kann, mit denen man nicht gerechnet hat.
Eins ist klar, ein Pauschalpreis ist kein Festpreis und daher auch nicht für Sie als Verbraucher:innen zu empfehlen.
Was unterscheidet einen Pauschalpreis von einem Festpreis?
Zur Erklärung möchte ich ein aktuelles Urteil heranziehen:
Das OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 – 12 U 114/19, hatte darüber zu entscheiden, was ein Pauschalpreis von einem Festpreis unterscheidet und kam zu folgendem Ergebnis:
- Die Vereinbarung einer Festvergütung ist nicht mit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung gleichzusetzen. Eine Festvergütung kann auch in dem Sinne verstanden werden, dass der Auftragnehmer selbst bei unerwarteten Preissteigerungen an die vereinbarten Preise gebunden ist.
- Rechnet der Auftragnehmer seine Leistung nach Einheitspreisen ab und beruft sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung einer geringeren Pauschalvergütung, muss der Auftragnehmer die Vereinbarung einer Abrechnung nach Einheitspreisen darlegen und beweisen.
Was bedeutet das nun?
Vertragsklarheit ist wichtig. Ein Pauschalpreis ist nun mal kein Festpreis. Ich rate Ihnen dringend, das bei Ihrer Vertragsgestaltung zu beachten. Es geht buchstäblich um die geschriebene Bezeichnung im Vertrag.
Das Wort Festpreis muss deshalb in Ihrem Vertrag enthalten sein.
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